Samtgemeinde Lüchow/Wendland

2015 – Ende der Frist zur Rauchmelderpflicht in Niedersachsen

Am 31.12.2015 endet die Übergangsfrist für Niedersachsen. Doch was gibt es zu beachten? Hier finden Sie eine Übersicht und die speziellen Reglungen:

In Niedersachsen müssen bis zum Ende des Jahres (2015) Schlafräume, Kinderzimmer und die Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräume führen, mit Rauchmelder ausgestattet werden. Die Anschaffung und Montage sind durch den Eigentümer der Wohnung durchzuführen, die Wartung bzw. die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft verantwortet der Mieter bzw. Pächter.

Entgegen der weitläufigen Meinung sind von der Pflicht alle Wohnungen (Miethaus, Eigentumswohnungen, Eigenheime..) betroffen. Geschäftsräume sind von dieser Pflicht nicht betroffen.

Überblick Verantwortung:

für den Einbau: Eigentümer
für die Betriebsbereitschaft: Mieter, Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben
Ich habe bereits Rauchmelder installiert, kann der Vermieter verlangen trotzdessen neue Rauchmelder zu installieren?
Laut dem Urteil des Landesgericht Hamburg-Blankenese (Urteil v. 16.02.20122 Az.: 531 C 341/10) hat der Mieter den Einbau zu dulden auch wenn er bereits freiwillig Rauchmelder installiert hat.

Wer kontrolliert die Einhaltung der Pflicht?
Niemand. Die Pflicht wird durch keine Behörde oder Berufsgruppe kontrolliert. Erst wenn es zu einem Brand kommt, wird geprüft ob Rauchmelder montiert waren, da dies versicherungstechnische Konsequenzen und/oder bei Personenschäden strafrechtliche Konsequenzen haben könnte.

Welche Norm muss der Rauchmelder erfüllen?
Der Rauchmelder muss entsprechend der DIN EN 14604 zertifiziert sein. Damit erfüllt er alle Voraussetzungen.

Quelle: Freiwillige Feuerwehr Gülden

Weiter Informationen finden sie unter :Rauchmelderpflicht.net

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Einsatz: 07/2023
27.05.2023
Flächenbrand bei Rebenstorf -> Einsatzabbruch

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